Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Maßgebend sind die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

 


§ 1       Angebot und Angebotsunterlagen

  1. Das Angebot des Verkäufers ist freibleibend.
  2. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht oder Maßangaben bzw. sonstige technischen Daten sowie in Bezug genommene DIN, VDI oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen, kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.
  3. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.


§ 2       Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die vom Verkäufer verwendeten Verpackungen sind ausschließlich zum Transport der Waren bestimmt und folglich Transportverpackungen.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gilt § 288 Abs. 2 u. 3 BGB.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit er auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
  6. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine angemessene Abweichung hinsichtlich der vereinbarten Liefermenge vor.
  7. Bezogen auf die Liefermenge gilt eine Abweichung von +/- 10 % als vereinbarte Toleranz.
  8. Für Kleinaufträge unter € 100,-- netto Warenwert, erheben wir einen Mindermengenzuschlag von Pauschal € 75,-- für die Auftragsabwicklung.

 

§ 3       Lieferzeit

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
  2. Wird der Verkäufer aufgrund eines Umstandes, den er oder sein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Lieferverzug nicht von dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haftet er nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 15 % des Wertes der Lieferung geltend machen.
  3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen den Verkäufer die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
  4. Der Käufer ist zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm hieraus entstehenden Schaden zu verlangen.

 

§ 4       Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Käufer über.
  3. Die Gefahr bei Versendung der Sache geht auf den Käufer über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. 
  4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Leihverpackungen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

 

§ 5       Sachmangelhaftung

  1. Ansprüche für Sachmängel betragen bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Waren erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.
  2. Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Der Verkäufer hat das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
  3. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und / oder Gesundheit.
  4. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer bei dem Verkäufer geltend zu machen.      
  5. Werden Erzeugnisse nach vom Käufer erhaltenen Konstruktionsunterlagen hergestellt, haftet der Verkäufer nur für die Fertigung. Wird der Verkäufer von Dritten haftungsrechtlich wegen Schäden in Anspruch genommen, die ihre Ursache nicht in dem Fertigungsbereich des Verkäufers, sondern in dem des Käufers zuzurechnenden Bereich finden, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von derartigen Ansprüchen freizustellen.
  6. Die Haftung des Verkäufers für Vermögensschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen.  
     

§ 6       Haftung aus anderem Rechtsgrund 

  1. Eine über die unter § 6 verankerte Haftung hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  3. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

§ 7       Eigentumsvorbehalt

  1. Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers, ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB behält der Verkäufer sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. 
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind.         

 

§ 8       Abtretung von Ansprüchen

            Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Käufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Verkäufer zustehen, ist ausgeschlossen.

 

§ 9       Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand ist der Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Gerichtsstand des Verkäufers Erfüllungsort.

 

§ 10     Anwendbares Recht – Sonstiges

  1. Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingung unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.          
                                 

Tempelmann Glastechnik GmbH

Hagen, Dezember 2018